Eine Überraschung in Ansbacher Lehenurkunden | #DreiUmDrei
Momentan erfasse ich den umfangreichen Bestand der Lehenurkunden des Markgraftums Brandenburg-Ansbach in unserer Archivdatenbank. Ich schreibe ein Findbuch aus dem frühen 19. Jahrhundert ab, ermittle die heutigen Ortsbezeichnungen und erfasse Orte und Personen in Registern. Vor allem drei Urkunden fallen aus dem Rahmen und überraschen dadurch, dass alle drei in lateinischer Sprache geschrieben sind und nicht in Deutsch, wie die meisten anderen Urkunden. Alle stammen aus Italien. Was hat es mit diesen drei Urkunden auf sich? Eine Entdeckungsreise mit Dr. Christian Kruse – Staatsarchiv Nürnberg.
Das Lehenswesen
In den meisten Urkunden gibt der Markgraf von Ansbach ein Lehen an einen Lehensmann aus, meist an einen fränkischen Adligen. Dafür schuldet ihm der Lehensmann Gefolgschaft. Die Lehen können Burgen und Schlösser sein, Dörfer, aber auch einzelne Höfe, Mühlen und Zehnten. Der Markgraf stellt dem Lehensmann einen Lehenbrief aus, der Lehensmann bestätigt den Lehenempfang mit einem Lehenrevers.
In dem Bestand befinden sich auch Urkunden über Schuldenaufnahmen und Testamente – beides hat mit dem jeweils ausgegebenen Lehen und mit Verfügungen über Besitz zu tun.
Aus Italien nach Franken: Drei lateinische Urkunden
Vor allem drei Urkunden fallen aus dem Rahmen und überraschen dadurch, dass alle drei in lateinischer Sprache geschrieben sind und nicht in Deutsch, wie die meisten anderen Urkunden. Alle stammen aus Italien.
Was hat es mit diesen drei Urkunden auf sich? Ich nehme Sie mit auf eine Entdeckungsreise:

Die erste Urkunde hat der Erzbischof Petrus von Tarent am 15. Februar 1386 ausgestellt (Fürstentum Ansbach, Lehenurkunden 3144). Tarent, italienisch Taranto, liegt in Apulien am Golf von Tarent. Der Erzbischof, geboren als Pietro Aelio da Brunaco, ist nur im Ausstellungsjahr 1386 als Erzbischof nachgewiesen. Er war zuvor Augustinereremit.

Die zweite Urkunde vom 4. April 1391 stammt vom Kardinalpriester Franciscus von Santa Susanna in Rom (Fürstentum Ansbach, Lehenurkunden 3145). Der Zisterzienser Francesco Carbone (um 1350-1405) stammte aus Neapel. Er gehörte seit 1384 als Kardinalpriester dem Kardinalskollegium an, erhielt 1385 die Titularkirche Santa Susanna in Rom (bei den Thermen des Diokletian), damals eine Basilika aus der Zeit um 800. 1392 wurde er Kardinalbischof von Sabina.

Die dritte Urkunde stellte der Bischof Julian von Sabina am 5. November 1482 aus (Fürstentum Ansbach, Lehenurkunden 3205). Das bereits genannte Sabina war keine Stadt, sondern eine Region und umfasste die Sabiner Berge im Apennin (Schlagwort “Raub der Sabinerinnen”). Die Bischöfe von Sabina gehörten als Kardinalbischöfe ebenfalls dem Kardinalskollegium an. Für Bischof Julian – geboren als Giuliano della Rovere (1443-1513) – war dies von Vorteil, er stieg später auf. Er wurde 1503 zum Papst gewählt, nahm den Namen Julius II. an, schuf die Schweizergarde und beauftragte den Bau des heutigen Petersdomes.
Sie sehen: Ausgehend von eher schlichten Pergamenturkunden erschließt sich allein über die Urkundenaussteller eine ganze Welt, ohne dass wir bisher einen Blick auf die Urkundenempfänger und den Urkundeninhalt geworfen haben.
Noch ist unklar, aus welchem Grund diese Urkunden ihren Weg in den Bestand der Ansbacher Lehenurkunden gefunden haben, denn ein Zusammenhang mit Lehengütern ist hier nicht ersichtlich. Alle drei Urkunden enthalten erbetene Verfügungen zugunsten der Familie Pfinzing in Nürnberg. In allen drei Urkunden richteten sich die Urkundenaussteller, ein Erzbischof und zwei Kardinäle, an den Bischof von Bamberg als den zuständigen Sprengelbischof auch in Nürnberg und an dessen Generalvikar.
Die Antragsteller: Die Familie Pfinzing aus Nürnberg

Die Pfinzing, später Pfinzing von Henfenfeld, gehörten zu den führenden Ratsfamilien der Reichsstadt Nürnberg. Sie verfügten über die nötigen Geldmittel, um sich zu ihren Gunsten in Italien Urkunden aus dem Umfeld des Papstes ausstellen zu lassen. Denn ohne Geldzahlungen waren solche Vergünstigungen nicht zu erlangen. Und ohne eine Urkunde solch hochrangiger Urkundenaussteller ließ sich der Bischof von Bamberg, ein Reichsfürst, vermutlich kaum beeindrucken. Die Pfinzing wussten also, was sie taten.
Worum ging es inhaltlich? In einer Urkunde um die Erleichterung der Fastenbedingungen und in den beiden anderen um die Genehmigung von Heiraten trotz einer zu nahen Verwandtschaft. Beides sind Themen, die damals wichtig waren, die aber für uns Heutige kaum mehr eine Bedeutung haben. Dies eröffnet uns einen Blick in die damals anders geprägte Lebenswirklichkeit.
Erste Bitte: Eine Erleichterung der Fastenbedingungen
“quod est debilis in sua natura” (weil sie in ihrer Natur gebrechlich ist)
Aus dem Fastendispens für Agnes Stromer, verheiratete Pfinzing, 1386
Das Fastengebot, das in der römisch-katholischen Kirche heute noch gilt, war im Mittelalter wesentlich umfangreicher als heute, sowohl zeitlich als auch inhaltlich. Heute geht es vor allem um die “Fastenzeit”, den Zeitraum von Aschermittwoch bis Karsamstag, damals wie heute übrigens ohne die Sonntage, und es ist im Wesentlichen ein Verzicht auf den Genuss von Fleisch. Von modernen Ausprägungen wie Fernseh- und Internetfasten einmal abgesehen.
Damals gab es mehrere Fastenzeiten und Fastentage, die insgesamt mehr als ein Drittel des Jahres ausmachten. Wenn wir mit dem Kirchenjahr beginnen, war die erste Fastenzeit der Advent, weshalb Weihnachtsgebäck wirklich erst an Weihnachten gegessen wurde. Es folgte das Fasten von Aschermittwoch bis Karsamstag, wegen der Dauer von 40 Tagen Quadragesima genannt. Viermal im Jahr wurde zudem beim Quatemberfasten am Mittwoch, Freitag und Samstag einer Woche gefastet: ab Mittwoch nach dem Sonntag Invocavit (= eine Woche nach Aschermittwoch), nach Pfingsten, nach Kreuzerhöhung (14. September) und nach Lucia (13. Dezember). Hinzu kam das Vigilfasten, das heißt das Fasten am Vorabend von zahlreichen kirchlichen Festtagen.
Beim Fasten sollte man auf das Essen von Fleisch, Eiern und Milchprodukten verzichten. Erlaubt war das Essen von Fisch, Krebsen, Muscheln, zum Teil auch von Wasservögeln.
Was haben die Pfinzing 1386 nun vom Erzbischof von Tarent erbeten? Sie baten für ein Familienmitglied um die Befreiung vom Fastengebot, wie dies im Einzelfall mit genauer Begründung möglich war. Es handelte sich um Agnes Stromer, die in erster Ehe mit Andreas I. Haller verheiratet gewesen war. Nach dessen Tod 1366 hatte sie noch im selben Jahr Berthold VIII. Pfinzing geheiratet. Das war eine gute Partie, denn Pfinzing gehörte zur Führungselite der Reichsstadt: Neben anderen Ämtern war er von 1376 bis zu seinem Tod 1405 älterer Bürgermeister. Agnes Pfinzing gebar zwei Töchter und 1372 einen Sohn.

Wir wissen nicht, wann Agnes Stromer zur Welt kam. Als die Urkunde 1386 ausgestellt wurde, hatte sie vermutlich ein mittleres Alter. Sie starb wenige Jahre später, noch vor 1390, denn um 1390 ging ihr Mann eine zweite Ehe ein (Fleischmann, S. 785-786).
In der Urkunde des Erzbischofs von Tarent heißt es, dass sie “in ihrer Natur gebrechlich (“debilis in sua natura”)” sei. Nach Angaben der Ärzte könne sich ihr Körper in Fastenzeiten ohne Fleisch, Eier und Milchprodukte nicht leicht erhalten, ohne in Gefahr zu geraten (“sine periculo comode sustentare”). Der Erzbischof genehmigte, wie von ihm unterwürfig erbeten, dass Agnes Pfinzing während der Quadragesima und nicht genannter weiterer Fastentage im vollem Umfang vom Fasten befreit war.
Zweite und dritte Bitte: Heiratsgenehmigungen trotz zu naher Verwandtschaft
Die beiden anderen Urkunden genehmigen Ehen, die eigentlich wegen zu naher Verwandtschaft nicht hätten geschlossen werden dürfen.
Heute ist das Heiratsverbot nicht besonders streng: Leibliche Geschwister dürfen sich nicht heiraten, eine Cousine und ein Cousin aber schon. Dies war schon 1840 so, wie man an der Heirat von Queen Victoria und Prinz Albert sehen kann.
Im Mittelalter war das strenger: Ein blutsverwandtes Paar durfte ursprünglich nur heiraten, wenn die Blutsverwandtschaft weiter als der siebente Verwandtschaftsgrad entfernt war. Seit dem Laterankonzil von 1215 musste man nur noch weiter als der vierte Verwandtschaftsgrad entfernt sein – nach einer Zählung der Blutsverwandtschaft, die von der heutigen abweicht.

Wie ist es heute?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1589 BGB) ist das Kriterium für den Verwandtschaftsgrad die “Zahl der […] vermittelnden Geburten”, also von einem Menschen zurück in die Vergangenheit bis zum gemeinsamen Vorfahr und wieder vor in die Gegenwart bis zum anderen Menschen. So sind Eltern und Kinder im 1. Grad verwandt, Geschwister in 2. Grad, eine Person und eine Tante im 3. Grad, eine Person und ein Cousin im 4. Grad.
Im Mittelalter wurden Verwandtschaftsgrade jedoch, wie wir am konkreten Beispiel noch sehen werden, anders gezählt als heute im BGB: nicht nach den “vermittelnden Geburten”, also quasi doppelt, sondern nach Generationen, also nur in eine Richtung. Das Verbot war demnach deutlich strenger als heute. Wenn also eine Heirat von Verwandten im 4. Grad verboten war, durfte ein Brautpaar keine gemeinsamen Ururgroßeltern haben.
Vom Abstrakten zum Konkreten: Mein Ururgroßvater, der Zieglermeister Georg Kruse, wurde 1831 geboren, ein Jahr vor Goethes Tod. Alle Nachfahren dieses Ururgroßvaters hätten sich selbst in meiner Generation nicht heiraten dürfen, erst in der nächstjüngeren. Sie können sich vorstellen, dass diese strenge Regel in der Lebenspraxis nicht leicht einzuhalten war.
Was lag nun in den beiden Fällen der Familie Pfinzing vor?
Fall 1: Sebald I. Pfinzing oo Elisabeth geb. Mendel, 1391

1391 galt der aus Italien erbetene Dispens der zu nahen Verwandtschaft von Sebald I. Pfinzing und Elisabeth Mendel. Sebald I. lebte von 1372 bis 1431, war also bei der Antragstellung 19 Jahre alt. Die beiden Brautleute waren in doppelter Weise miteinander im vierten Grad blutsverwandt: Die Großväter ihrer Mütter waren leibliche Brüder (“fratres carnales”).
Ebenso war der Großvater von Sebalds Vater (“avus patris”) also Sebalds Urgoßvater, ein leiblicher Bruder der Großmutter von Elisabeths Mutter (avia matris), also ihrer Urgroßmutter.
Trotz dieser doppelt zu nahen Verwandtschaft erteilte der Kardinalpriester Franciscus von Santa Susanna in Rom 1391 den Dispens. Er tat dies mit einer inhaltlich und sprachlich feinen Unterscheidung: Es war nämlich kein vollgültiger Dispens (dispensatio apostolica), sondern ein nur gnadenhalber erteilter Dispens (dispensatio gratia). Elisabeth Pfinzing starb 1405 nach zwölf Ehejahren. Der Witwer ging ein Jahr später eine zweite Ehe ein, 1422 dann als erneuter Witwer eine dritte (nach Fleischmann, S. 788).
Fall 2: Sebald II. Pfinzing oo Magdalena geb. Haller, 1482

Eine Generation später ging es 1482 um die Ehe von Sebald II. Pfinzing und Magdalena Haller. Sebald II. war der jüngste Sohn Sebalds I. aus dessen zweiter Ehe mit Apollonia Haller.
Schon daran, dass die Mutter des Bräutigams und die Braut beide der Familie Haller angehörten, wird die Grundproblematik der Herrschaftsschicht in Nürnberg und in vielen Reichsstädten deutlich: Die Zahl der herrschenden Familien war begrenzt, man wollte nicht unterhalb seiner Schicht heiraten, viele Mütter starben im Kindbett, daher schlossen die Väter viele Ehen. Die Folge waren sehr komplexe und oft sehr nahe Verwandtschaftsverhältnisse.
Sebald II. Pfinzing dürfte um 1410 geboren worden sein und starb 1489. Als er 1482 Magdalena Haller, seine dritte Ehefrau, heiratete, war er bereits über 70 Jahre alt. Magdalena starb nach dreijähriger Ehe 1485, so dass Sebald II. 1487 noch ein viertes Mal heiratete. Als er zwei Jahre später starb, war er vierfacher Witwer. Denn seine vierte Ehefrau war bereits im Jahr der Eheschließung mit 57 Jahren gestorben (Fleischmann, S. 795). In der Nürnberger Sebalduskirche ist in einem prächtigen Glasfenster sein Wappenschild erhalten, in dem er die vier Wappen seiner Ehefrauen integrierte.
Interessanterweise bat Sebald II. Pfinzing Bischof Julian von Sabina nicht vor der Heirat, sondern erst danach um den Dispens. Er konnte daher nicht mehr um die Befreiung vom Ehehindernis der Verwandtschaft im dritten bzw. vierten Grad bitten, sondern er musste darum bitten, dass der bereits geschlossene Ehevertrag (contractum matrimonium) und damit seine dritte Ehe gültig blieben. Obwohl Pfinzings Vorgehen etwas dreist war, wies Bischof Julian den Bischof von Bamberg mit päpstlicher Autorität an, die geschlossene Ehe gelten zu lassen, und verwies dabei auf eine Entscheidung des Papstes Clemens VI. (Papst 1342-1352) in einem ähnlichen Fall.
Autor: Dr. Christian Kruse
Literaturhinweis:
Peter Fleischmann, Rat und Patriziat in Nürnberg. Die Herrschaft der Ratsgeschlechter vom 13. bis zum 18. Jahrhundert (Nürnberger Forschungen 31/1-3), Nürnberg 2008.
Bernhard Peter, Gernot Ramsauer und Alex Hoffmann, Multiple Ehewappen. In: http://www.welt-der-wappen.de/Heraldik/allianz1.htm (Aufruf 30.07.2024)

Der gebürtige Kieler Dr. Christian Kruse studierte an den Universitäten Erlangen und Wien Geschichte und Deutsch für das Lehramt an Gymnasien, promoviert wurde er mit einer Arbeit über „Franz Friedrich Anton von Sachsen-Coburg-Saalfeld 1750–1806“ in Erlangen. Sein Referendariat zum wissenschaftlichen Archivar an der Bayerischen Archivschule absolvierte er 1988 bis 1991, danach arbeitete er im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, in den Staatsarchiven Augsburg, Nürnberg und München und von 2008 bis 2018 in der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2021 leitete er das Staatsarchiv Bamberg. Seit Mai 2021 ist er Leiter des Staatsarchiv Nürnbergs.
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Staatsarchiv Nürnberg (20. August 2024). Eine Überraschung in Ansbacher Lehenurkunden | #DreiUmDrei. Archive in Bayern. Abgerufen am 20. Juli 2025 von https://doi.org/10.58079/13y6s