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Der Raubmordfall Johann Paul Forster – eine rechtshistorische Kuriosität | #DreiUmDrei

In der Nacht vom 20. auf den 21. September 1820 ermordete Johann Paul Forster in Nürnberg den Lebensmittelhändler Christoph Bäumler und seine Magd Maria Schütz. Der Täter wurde zu lebenslanger Kettenstrafe in der Festung Lichtenau verurteilt. Sein Fall wurde berühmt – nicht wegen der Tat, sondern wegen der rechtlichen Eigentümlichkeiten des Urteils. Ein Beitrag von Dr. Daniela Palzer aus dem Staatsarchiv Nürnberg.

Der Raubmord an Christoph Bäumler und Maria Schütz

Am Morgen des 21. September 1820 fanden Nachbarn die grausam entstellten Leichen des Großpfragners (Lebensmittelhändlers) Bäumler und seiner Magd in dessen Wohnung in der Nürnberger Königstraße. Der Verdacht fiel bald auf Johann Paul Forster, der erst kürzlich aus dem Strafarbeitshaus in Schwabach entlassen worden war.

Forster war am Tatort gesehen worden und hatte für die Tatnacht ein falsches Alibi angegeben. Bei ihm waren Geld und Wertgegenstände Bäumlers gefunden worden, ebenso die als Tatwaffe identifizierte Holzhacke. Seine eigene Schwester gab nach mehreren Verhören an, ihr Bruder habe ihr die Tat gestanden und sie um Hilfe bei der Beseitigung von Blutspuren gebeten.

Forster selbst verwickelte sich in seinen Verhören in Widersprüche, legte jedoch nie ein Geständnis ab. Ohne Geständnis und Augenzeugen, durfte Johann Paul Forster nach Art. 330 des Strafgesetzbuches für das Königreich Bayern von 1813 nicht zum Tode verurteilt werden. Stattdessen wurde Forster zu lebenslanger Kettenstrafe im Zuchthaus Lichtenau (einer ehemaligen Festung bei Ansbach) mit vorheriger Ausstellung am Pranger verurteilt.

Der Raubmörder am Pranger, 2. Oktober 1821, Abbildung aus: Schriftlicher Nachlaß des überwiesenen Raubmörders J. P. Forster an den Wänden seines Gefängnisses: Mit seinem Bildnisse, Foto: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10386166?page=6 (Stand 19.4.2024)

Aus dem Kerker trag ich dir, / König mein Gewissen für, / Daß dies Factum blos durch List, / Mir zur Last ist aufgetischt.

Auszug aus einem angeblichen Bittgedicht Forsters mit Beteuerung seiner Unschuld, aus: Schriftlicher Nachlaß…, Nürnberg 1821, S. 7.

Die Öffentlichkeit nahm an dem Fall großen Anteil; die Prangerstrafe “am Schandpfahl” fand am 2. Oktober 1821 vor dem Nürnberg Rathaus vor einer riesigen Menschenmenge statt und Abbildungen des Täters und seiner Opfer sowie seine angeblichen Gedichte an der Kerkerwand wurden im Druck verbreitet. Der Gerichtsakt des königlichen Landgerichts Nürnberg über den Fall Forster ist im Staatsarchiv Nürnberg erhalten.

Urteil im Fall Forster: Lebenslängliche Kettenstrafe (Staatsarchiv Nürnberg, Landgericht Nürnberg 593; Foto: Staatsarchiv Nürnberg)

Die Kettenstrafe im Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813

Die Kettenstrafe war nach der Todesstrafe die schwerste Strafe, die das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 kannte. Bei der Kettenstrafe handelte es sich um die schwerste Form einer Freiheits- und Arbeitsstrafe, die den bürgerlichen Tod nach sich zog.

Der bürgerliche Tod war eine regelrechte „Fiktion des Todes“: Der Verurteilte war unfähig Eigentum zu erwerben oder zu besitzen. Er konnte vor Gericht weder als Zeuge, noch als Kläger oder Beklagter auftreten. Sein Vermögen fiel an seine Erben und seine Ehe löste sich auf wie bei seinem richtigen Tod. Eine Begnadigung gab es auch nach langjähriger verbüßter Strafe nicht.

Die Kettenstrafe vernichtet […] das ganze bürgerliche Dasein des Menschen auf ewig, wie die Todesstrafe dessen physisches; sie nimmt bürgerliche, eheliche und väterliche Rechte, Ehre, Vermögen, Freiheit, Alles, nur nicht das leibliche Leben, das aber für den Verurtheilten nichts weiter ist, als ein Sklavenleben in Ketten.

Feuerbach, Aktenmäßige Darstellung (1849), S. 356

Der bürgerliche Tod schuf als Rechtsinstrument zahlreiche Probleme: Was geschah, wenn sich nachträglich die Unschuld eines Verurteilten herausstellte? War eine Revision des Urteils überhaupt möglich? Und wenn ja, wie ging man dann mit den rechtlichen Konsequenzen um, wenn sich der „verwitwete“ Ehepartner wiederverheiratet oder die Kinder ihr Erbe bereits angetreten hatten?

Die zeitgenössische Kritik durch Feuerbach

Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger Verbrechen. 2, Feuerbach, Paul Johann Anselm, Ritter von, Giessen 1829, Foto: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11276811?page=7, (Stand 19.4.2024)

Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833), der Schöpfer des Strafgesetzbuches für das Königreich Bayern von 1813, distanzierte sich später von der Kettenstrafe. In seiner „Aktenmäßigen Darstellung merkwürdiger Verbrechen“ widmet er dem Fall Johann Paul Forster ein eigenes Kapitel. In der Verurteilung Forsters erkennt er eine Folgewidrigkeit des Gesetzes.

Nach Art. 328 des Strafgesetzbuches für das Königreich Bayern war Forsters Schuld mit „überzeugender Gewissheit“ durch Indizienbeweis erwiesen. Art. 330 implizierte jedoch gewisse Zweifel, wenn der Indizienbeweis nicht für die Verurteilung zum Tode ausreichte. Die Kettenstrafe war mit dem bürgerlichen Tod jedoch ebenso endgültig wie die Todesstrafe. Ein Beweis, der nicht stark genug war, um jemanden zum Tode zu verurteilen, befand Feuerbach, durfte demnach auch nicht stark genug sein, um ihn mit der Kettenstrafe zu belegen.

“Die Gefahr des Irrthums ist in dem einen wie in dem andern Falle gleich groß; aus dem bürgerlichen Tode gibt es eben so wenig ein Wiederauferstehen zum bürgerlichen Dasein, als ein Mittel zur Wiederbelebung für den Enthaupteten.“

Feuerbach, Aktenmäßige Darstellung (1849), S. 356

Die Herkunft der Kettenstrafe

Zwar gab es in der Frühen Neuzeit in Bayern durchaus Arbeits- und Freiheitsstrafen, aber keine, die der Kettenstrafe ähnlich gewesen wäre. Kreittmayrs Codex Iuris Bavarici Criminalis von 1751 kannte sie nicht. Als Vorbild gilt der französische Code pénal von 1810, da es augenscheinliche Parallelen zwischen der bayerischen Kettenstrafe und den traveaux forcés à perpétuité gibt: Beide waren schwerste Arbeits- und Freiheitsstrafen, die ausschließlich lebenslang verhängt wurden. Beide zogen den bürgerlichen Tod bzw. die mort civile nach sich.

Die Kettenstrafe entsprach dem aufklärerischen Utilitätsdenken: Ein zur Zwangsarbeit Verurteilter ist dem Staate nützlicher als ein Enthaupteter. Er kann sein Verbrechen an der Gesellschaft sühnen. Außerdem wirke die öffentliche Zwangsarbeit abschreckender als die Todesstrafe. Der Kettensträfling wurde damit zum Arbeitssklaven des aufgeklärten Staates. Die Kettenstrafe war aber bereits unter Zeitgenossen umstritten. Sie galt als unmenschlich und ungerecht. In Bayern wurde sie schließlich mit dem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 aufgehoben.

Rechtspraxis und Strafalltag

Die Kettenstrafe war damit fast 50 Jahre lang die schwerste Freiheitsstrafe in Bayern. Das Strafgesetzbuch von 1813 sah die Kettenstrafe als reguläres Strafmaß nur in neun Fällen vor, darunter bei Brandlegung durch Sprengung oder Anstiftung zum Tumult.

Allerdings durfte bei reinem Indizienbeweis nicht auf Todesstrafe erkannt werden. In diesen Fällen musste zwangsläufig die Kettenstrafe verhängt werden. Die Kettenstrafe konnte auch gnadenhalber verhängt werden, wenn das ordentliche Strafmaß Todesstrafe geheißen hätte, der Verurteilte aber aufgrund von Alter, Geschlecht oder mildernden Tatumständen Aussicht auf Strafmilderung hatte. Demnach war die Kettenstrafe kein juristisches Randphänomen.

Über den Alltag der Kettensträflinge ist wenig bekannt. Die Kettensträflinge waren mit eisernen Ketten und einer eisernen Kugel gefesselt. Sie wurden zu schwerster öffentlicher Zwangsarbeit herangezogen, wie der Arbeit in Steinbrüchen oder bei der Austrocknung von Sümpfen. In den Gefängnissen wurden sie von den übrigen Häftlingen abgesondert.

In den Strafanstalten des 19. Jahrhunderts herrschten zahlreiche Missstände in Bezug auf Ernährung, Hygiene und Unterbringung der Häftlinge. Typische Erkrankungen waren Typhus, Schwindsucht oder „Trübsinn“. Forsters Schwester stellte 1850 ein Gnadengesuch für ihren Bruder. Zu diesem Zeitpunkt hatte Johann Paul Forster – trotz der harten Bedingungen – knapp 30 Jahre im Zuchthaus Lichtenau gelebt und überlebt. Das Gnadengesuch wurde abgelehnt.

Ablehnung des Gnadengesuchs, 1850 (Staatsarchiv Nürnberg, Landgericht Nürnberg 593; Foto: Staatsarchiv Nürnberg)

Lichtenau blieb bis 1862 Zuchthaus und wurde dann in eine Gefangenenanstalt für weniger schwere Straftäter umgewandelt, bis sie 1927 aufgehoben wurde. Heute befindet sich in der ehemaligen Festung die Außenstelle des Staatsarchivs Nürnberg.

Die Festung Lichtenau auf einer Vogelschau um 1610 (in diesem Zustand war die Anlage noch um 1820, nach 1841 kamen Gebäude im Innenhof und auf den Wallmauern hinzu). (Staatarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Karten und Pläne 711; Foto: Staatsarchiv Nürnberg)

Autorin: Dr. Daniela Palzer


Literaturhinweise:

Anonym: Schriftlicher Nachlaß des überwiesenen Raubmörders Johann Paul Forster, an den Wänden seines Gefängnisses in der Frohnfeste zu Nürnberg. Mit seinem Bildnisse, Nürnberg 1821.

Paul Johann Anselm von Feuerbach, Aktenmäßige Darstellung merkwürdiger Verbrechen, 1. Aufl. Gießen 1828-1829; hier Bd. 2, S. 123-216; 3. Aufl. Frankfurt a.M. 1849, hier S. 326-366.

Daniela Kraus, Die Kettenstrafe im Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813, in: Rechtskultur. Zeitschrift für europäische Rechtsgeschichte 3 (2014), S. 22-30.

Herbert Schott, Die ersten Jahrzehnte des Zuchthauses Lichtenau in der dortigen Veste. Ein Beitrag zum Strafvollzug in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in: Vielfalt fränkischer Geschichte. Gedenkschrift für Gerhard Rechter (1951-2012), hrsg. von Georg Seiderer, Herbert Schott und Daniel Burger (Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken 104), Ansbach 2016, S. 89-137.


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Dr. Daniela Palzer ist Historikerin und Archivarin, seit 2016 am Bayerischen Hauptstaatsarchiv und seit 2022 am Staatsarchiv Nürnberg tätig.

Staatsarchiv Nürnberg
Rollnerstr. 14/4
90408 Nürnberg

Tel. 0911/935190
Fax 0911/9351999
E-Mail: poststelle@stanu.bayern.de
www.gda.bayern.de/nuernberg


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Staatsarchiv Nürnberg (14. Mai 2024). Der Raubmordfall Johann Paul Forster – eine rechtshistorische Kuriosität | #DreiUmDrei. Archive in Bayern. Abgerufen am 14. September 2024 von https://doi.org/10.58079/11o40


Staatsarchiv Nürnberg

Das Staatsarchiv Nürnberg ist das für den Regierungsbezirk Mittelfranken zuständige staatliche Archiv. Es hat seit 1806, damals als königliches Archiv, seinen Sitz in Nürnberg. 1880 bezog es einen Neubau in der Archivstraße 17, der gegenwärtig generalsaniert wird. Mit rund 38.000 laufenden Metern Archivgut ist es eines der größten bayerischen Archive. Seine Bestände reichen vom 9. bis 21. Jahrhundert.

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2 Antworten

  1. Redaktion sagt:

    Vielen Dank für den Hinweis. Die Literaturangaben finden sie im Blogbeitrag auch unter Literaturhinweis.

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