Abfindung der Wittelsbacher nach 1918 | #Krisenjahr1923
In Bayern waren vor 1918 das Privateigentum des Hauses Wittelsbach und der Besitz des Staates nicht voneinander getrennt worden. Unter Berufung auf die Verfassung von 1818 ging die Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts davon aus, dass das Haus Wittelsbach zugunsten des Staates auf sein Hausvermögen verzichtet habe. Durch die Revolution des Jahres 1918/19 und den Sturz der Monarchie stellte sich diese Frage jedoch in neuer Form. Der BVP-nahe Staatsrechtler Konrad Beyerle (1872-1933) wies im Auftrag der gestürzten Dynastie nach, dass die Verfassung von 1818 falsch interpretiert worden und eine Scheidung von Haus- und Staatsvermögen noch durchzuführen sei.
Es entsprach einem seit langem geübten parlamentarischen Brauch, die von der Staatsregierung eingereichten Gesetzentwürfe den Abgeordneten im Druck zugänglich zu machen. Der Fall der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem 1918 zur Republik gewordenen bayerischen Staat und dem Hause Wittelsbach war jedoch ein legislatorischer Vorgang ganz eigener Art. Der eigentliche Gesetzestext ist mit nur elf knapp gefassten Artikeln sehr kurz. Gesetzlich geregelt ist darin die Errichtung des Wittelsbacher Ausgleichsfonds (WAF). Die eigentliche Vermögensauseinandersetzung findet sich dagegen in dem in Art. 3 des Gesetzes angesprochenen „Übereinkommen zwischen dem Bayerischen Staate und dem vormaligen Bayerischen Königshause“ vom 21. Januar 1923 mit 21 teils recht umfangreichen Paragraphen und fünf Anlagen. In diesen wurde das Ergebnis jahrelanger Verhandlungen abschließend fixiert. Auf deren Abdruck folgt auf S. 15 bis 23 der Drucksache schließlich wie üblich die Begründung der Vorlage. In dieser wird aber auf den eigentlichen Gesetzestext gar nicht Bezug genommen, sondern vielmehr das Verhandlungsergebnis hinsichtlich der allgemeinen leitenden Grundsätze der Einigung gerechtfertigt.

Am Ende der Landtagsberatungen am 9. März 1923 standen formal zwei Punkte zur Abstimmung, nämlich der Gesetzentwurf zur Errichtung des WAF und das Übereinkommen (hier bezeichnet als „Abfindung des früheren Königshauses“). Laut dem stenographischen Sitzungsprotokoll wurde nach der zweiten und abschließenden Lesung auf Antrag des Fraktionsvorsitzenden der Bayerischen Volkspartei (BVP) Heinrich Held namentlich abgestimmt, auf Anordnung des Landtagspräsidenten jedoch nur einmal. Das Ergebnis trug der Schriftführer dennoch in zwei separate Listen mit identischem Ergebnis ein: In Abwesenheit von 40 Abgeordneten, die teils entschuldigt, teils unentschuldigt fehlten, stimmten 92 Volksvertreter der Regierungsparteien für die Vermögensauseinandersetzung in der vorgeschlagenen Form. Dazu gehörten die BVP (katholisch-konservativ bis christlich-sozial), die Bayerische Mittelpartei (bayerischer Landesverband der nationalkonservativen DNVP) und der Bayerische Bauernbund sowie die oppositionelle Deutsche Demokratische Partei (linksliberal). 26 Abgeordnete der Linksparteien SPD und KPD stimmten dagegen.
Gerhard Immler
- Literatur: Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, publiziert am 27.06.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Abfindung_der_Wittelsbacher_nach_1918 (05.01.2023)